Temporärangestellte sind im Krankheitsfall geschützt
Der 2012 eingeführte Gesamtarbeitsvertrag der Personalverleihbranche schützt die Temporärarbeitenden in verschiedenen Bereichen. So gibt es zum Beispiel eine Krankentaggeldversicherung. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr darüber.

Seit 1995 habe sich der Anteil der Temporärarbeit am globalen Arbeitsvolumen mehr als verfünffacht und 2,6 Prozent erreicht, schreibt der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) in einer Medienmitteilung anlässlich der Publikation eines Dossiers über Temporärarbeit in der Schweiz. Der SGB ist beunruhigt über diese Erhöhung und er fordert drastische Massnahmen, um diese Form prekärer qualifizierter Arbeit einzuschränken.
Man darf nicht denken, dass Temporärarbeit nur wenig oder unqualifizierte Erwerbstätige betrifft. „Hochqualifizierte Arbeitskräfte werden immer wichtiger und gefragter“, erklärt Nicole Burth, CEO der Adecco-Gruppe, im White Paper „Temporärarbeit zwischen Arbeitsmarktintegration und Fachkräftemangel“, im April 2019 publiziert von Swissstaffing. Die Publikation zeigt, dass es mehr qualifizierte als unqualifizierte Temporärarbeitskräfte gibt.
Wie wir schon in einem Artikel im Apunto geschrieben haben („Ein GAV, der Schutz und Flexibilität garantieren soll“), sind die Temporärangestellten nicht schutzlos. 2012 wurde in der Branche ein Gesamtarbeitsvertrag in Kraft gesetzt. Er bestimmt Mindestlöhne, legt die maximale wöchentliche Arbeitszeit fest (42 Stunden) und offeriert den Temporärarbeitenden Weiterbildungsmöglichkeiten. Darüber hinaus ist der GAV Personalverleih in einem Punkt ein Vorbild: Er sieht eine Krankentaggeldversicherung vor.
Schutz bei harten Schlägen
Bedenken wir, dass die Unternehmen in der Schweiz keinerlei Verpflichtung unterliegen, für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen (vgl. den Rechtsartikel „Ist die Krankentaggeldversicherung obligatorisch?“). Gesamtarbeitsverträge sehen solche jedoch vor. Der GAV der Maschinenindustrie empfiehlt den angeschlossenen Unternehmen zum Beispiel, eine abzuschliessen. Andere sehen sogar obligatorisch eine vor. Das ist bei den GAV der SBB, der Migros oder der Swisscom der Fall – und eben beim Personalverleih.
Temporärangestellte befinden sich, was die Langfristigkeit des Einkommens und des Arbeitsplatzes betrifft, in einer prekäreren Situation als Festangestellte. Im Falle einer Krankheit könnten sie in eine kritische Situation geraten – und Krankheiten lassen sich nie voraussehen. Angesichts ihrer unsichereren Lage ist es für die Angestellten Schweiz umso wichtiger, dass Temporärarbeitende im Krankheitsfall geschützt sind. Mit der Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung haben die Sozialpartner des Personalverleih-GAV, darunter die Angestellten Schweiz, eine nicht zu vernachlässigende Schutzmassnahme für Temporäre erbracht.
Auf welche Leistungen haben Temporärarbeitende Anrecht?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines Einsatzes, hat er Anspruch auf eine Entschädigung für den entgangenen Verdienst. Dieses Recht beginnt spätestens nach einer Wartefrist von zwei Werktagen. Aktive, dem erweiterten GAV Personalverleih unterstellte, sowie im Rahmen dieses GAV dem BVG unterstellte Temporärangestellte haben Anspruch auf eine Entschädigung für 720 Tage über einen Zeitraum von 900 Tagen. Für die anderen Temporären ist die Dauer des Anspruchs auf 60 Tage über einen Zeitraum von 360 Tagen beschränkt. Die gewährten Leistungen betragen mindestens 80% des Durchschnittslohns, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt.
Der GAV Personalverleih schreibt zudem fest, dass die Prämien zu maximal 50 Prozent durch die Angestellten zu leisten sind und dass allfällige Prämienüberschüsse jährlich zur Reduzierung der Prämien verwendet werden müssen. Der Gesamtarbeitsvertrag legt weitere Aspekte fest, auf die wir hier aber nicht eingehen. Wenn Sie Temporärangestellte(r) sind, können Sie sich gerne für eine kurze Beratung an den Rechtsdienst der Angestellten Schweiz richten. Mitglieder des Verbandes profitieren natürlich von einer ausführlicheren Beratung.
Die Verhandlungen sind gestartet
Dieses Jahr sitzen die Sozialpartner des GAV Personalverleih für neue Verhandlungen zusammen. Das Motto der Verhandlungsdelegation der Angestellten Schweiz ist: Einen GAV garantieren, der die Temporärangestellten besser stellt. Dies unter Berücksichtigung plausibler Flexibilitätsbedürfnisse der Arbeitnehmenden, Personalverleiher und der Einsatzunternehmen.
Virginie Jaquet
Mitglied bei den Angestellten Schweiz zu werden lohnt sich
Sie profitieren von zahlreichen Angeboten und gratis Rechtsberatung. Der Mitgliederbeitrag für Temporärangestellte beträgt 260 Franken pro Jahr.
Rückerstattung des Mitgliederbeitrags
Wenn Sie uns eine Kopie Ihrer Gehaltsabrechnung für Ihre Verpflichtungszeit schicken, erhalten Sie eine Rückerstattung von bis zu 80% Ihres Mitgliedsbeitrags. Senden Sie uns Ihre Gehaltsabrechnung per E-Mail an info@angestellte.ch oder per Post an: Angestellte Schweiz, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach 234, 4601 Olten. Bitte geben Sie uns auch Ihre IBAN-Nummer an, wenn Sie Ihre erste Gehaltsabrechnung senden.