JavaScript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Ohne JavaScript funktioniert die Website nicht korrekt.
Das Online-Magazin der Angestellten Schweiz

Kein Wechsel der Pensionskasse ohne Einverständnis der Angestellten

Im April 2018 kündigte der Versicherer Axa an, ab 2019 in der Berufsvorsorge keine Vollversicherung mehr anzubieten. Die Versicherten unter diesem Modell werden in eine teilautonome Lösung überführt. Im Folgenden stellen wir Ihnen hier die Unterschiede zwischen der Vollversicherung und der teilautonomen Lösung vor. Wichtig zu wissen: Sie haben als Angestellter und Versicherter bei einem solchen Wechsel ein Wort mitzureden.

Entscheidet sich ein Unternehmen in der Berufsvorsorge für das Modell der Vollversicherung, dann werden sämtliche Risiken von einer Lebensversicherung getragen. Viele KMU setzen deshalb aus Sicherheitsgründen auf ein solches Modell. Damit sind die Risiken Tod, Invalidität, Alter, und damit auch die Anlagestrategie, abgedeckt. Der Lebensversicherer verpflichtet sich, mindestens 100 Prozent der Ansprüche der Versicherten zu decken. Falls sich eine Unterdeckung ergibt, haftet er mit seinen Eigenmitteln dafür. Das Unternehmen und seine Angestellten müssen nicht für eine allfällige Sanierung aufkommen.

Für die Anlagestrategie ist der Lebensversicherer verantwortlich und nicht der Stiftungsrat der Pensionskasse. Weil eine Unterdeckung nicht möglich ist, wird eine konservative Anlagepolitik mit einem grossen Anteil Obligationen gewählt. Die Erträge sind entsprechend gering. Eine Vollversicherung bedeutet also weniger Autonomie und weniger Risiko. Mit einem teilautonomen Modell hingegen, wie es Axa den Pensionskassen empfiehlt, die bisher die Vollversicherung hatten, gewinnt man mehr Autonomie zum Preis eines höheren Risikos.

Die Konsequenzen eines Wechsels des Modells

Der Wechsel von der Vollversicherung zu einem teilautonomen Modell hat zur Folge, dass die Anlagestrategie in die Hände des Stiftungsrats der Pensionskasse übergeht. Dieser kann sich für eine riskantere Anlagestrategie entscheiden, da er nicht 100 Prozent Mindestabdeckung garantieren muss – eine Unterdeckung ist möglich. Im Gegensatz zu einer komplett autonomen Lösung kann eine teilautonome Kasse die Risiken Tod und Invalidität an eine Lebensversicherung abtreten. Das Risiko Alter, welches die ansteigende Lebensdauer impliziert, muss eine teilautonome Kasse hingegen selbst abdecken.

Hat eine Versichertengemeinschaft bzw. eine Vorsorgekasse bei der Axa eine Vollversicherung abgeschlossen und möchte in diesem Modell bleiben, dann muss sie sich einen neuen Versicherer suchen. Per 1. Januar 2019 wird Axa nämlich die Vollversicherungslösungen automatisch in teilautonome Lösungen umwandeln. Die Kassen können sich nicht dagegen wehren. Wichtig zu wissen ist, dass andere Versicherer keinerlei Verpflichtung haben, eine Vorsorgekasse aufzunehmen. Bevor man also den Vertrag mit Axa übereilt aufhebt, sollte man prüfen, ob eine andere Vollversicherung gewillt ist, die Versichertengemeinschaft aufzunehmen, auch wenn man mit der neuen teilautonomen Lösung nicht einverstanden ist.

Angestellte entscheiden mit

Im Zusammenhang mit dem Entscheid von Axa stellt sich eine weitere wichtige Frage: Können die Unternehmen, die bezüglich der beruflichen Vorsorge der Axa Vollversicherung angeschlossen sind, einen Wechsel der Pensionskasse ohne Zustimmung der Angestellten vollziehen? Gemäss Artikel 11, Absatz 3bis des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), muss jeder Arbeitgeber, der die Pensionskasse wechseln will, das Einverständnis der Angestellten oder der Arbeitnehmervertretung, so eine solche existiert, einholen.

Als Angestellter müssen sie also nicht einfach nicken und auf den Versicherungsausweis der neuen Vorsorgeeinrichtung warten. Sie haben das Recht, mitzuentscheiden. Wollen Sie gegen den Entscheid des Arbeitgebers, die Pensionskasse zu wechseln, ein Veto einlegen, dann können Sie einen neutralen Schiedsrichter anrufen, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird (siehe Artikel 11 Absatz 3ter).

Keine leichte Entscheidung – die Angestellten Schweiz beraten Sie

Um eine Entscheidung zu treffen, muss Sie Ihr Arbeitgeber hinreichend informieren. Es ist besonders empfehlenswert, das aktuelle und das neue Modell im Detail zu vergleichen. So sieht man die Vor- und Nachteile der beiden Varianten. Selbst wenn man alle nützlichen Informationen zusammengetragen hat, ist es nicht immer leicht, sich eine Meinung zu bilden und sich zu entscheiden.

Die Angestellten Schweiz empfehlen daher, sich bei Mitwirkungsrechten bezüglich Vorsorgekassenwechsel beraten zu lassen. Der Rechtsdienst steht Mitgliedern und Arbeitnehmervertretungen, die vor einer solchen Situation stehen, zur Verfügung. Zögern Sie nicht, ihn zu kontaktieren!

Virginie Jaquet

Dienstag, 15. Mai 2018

Zurück zur Übersicht

Teilen:

Mehr zum Thema berufliche Vorsorge

>> Kurs PK-Netz: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

>> Kurs Angestellte Schweiz: Berufliche Vorsorge Erfahrungsaustausch

>> Kurs Angestellte Schweiz für Arbeitnehmervertreter: Grundkurs (enthält Grundlagen zur Pensionskasse)